Satzung des „Airbrush-Fachverband“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

(1) Der Verband führt den Namen „Airbrush-Fachverband“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Airbrush-Fachverband e.V.“

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Ziele

(1) Zweck des Verbandes ist

a. die Förderung der Gestaltungstechnik Airbrush durch Verbesserung der brancheninternen und externen Kommunikation

b. die Stärkung der Airbrush-Branche durch Innovations- und Marktförderung sowie Bündelung der Mitgliederinteressen und Schaffung von Synergien.

(2) Diesem Zweck soll insbesondere durch

a. die Förderung des Erfahrungs- und Gedankenaustausches unter den Mitgliedern, insbesondere durch Schaffung brancheninterner Kommunikationsmittel und -foren,

b. die aktive Informationsvermittlung zum Themenbereich Airbrush in der Öffentlichkeit und den Medien sowie bei Veranstaltungen,

c. die Förderung von Kooperation und Unterstützung der Mitglieder in Fachfragen sowie

d. die Entwicklung und Durchsetzung von Qualitäts- und Kompetenzstandards, Rechnung getragen werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verband hat Ordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Unternehmen (Einzelunternehmen, Personen-, Kapitalgesellschaften) und Personen werden, die airbrush-relevante oder -unterstützende Produkte herstellen oder vertreiben, die Airbrushtechnik unterrichten oder anwenden. Bei Erwerb der Mitgliedschaft ordnet sich jedes Ordentliche Mitglied durch Selbstauskunft einem der folgenden Tätigkeitsbereiche zu:

A. Industrie (Herstellendes Gewerbe/Groß-/Außenhandel)

B. Einzelhandel

C. Schulen/Seminaranbieter

D. Künstler

In den Tätigkeitsbereichen A-C muss die jeweilige Tätigkeit erwerbsmäßig und hauptsächlich sowie nach unternehmerischen Maßstäben (z.B. Gewinnorientierung, unternehmerische Geschäftsausstattung bzw. Repräsentation, Relevanz der Tätigkeit, Werbeaktivitäten) betrieben werden.

Für die Mitgliedschaft im Tätigkeitsbereich D ist eine Selbstklassifizierung als „professioneller“, „semi- professioneller“ oder „Hobby-Künstler“ erforderlich. Als „professionell“ klassifizierte Künstler benötigen darüber hinaus die Zustimmung des Kunstbeirates. Dazu sind 5 künstlerische Arbeiten sowie eine Künstlervita einzureichen, auf deren Grundlage der Kunstbeirat einer Mitgliedschaft zustimmt oder sie ablehnt.

(3) Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die in besonderer Verbundenheit zur Airbrush-Technik stehen, sich um die Branche verdient gemacht haben oder für sie von besonderer Bedeutung sind. Ehrenmitglieder können von Mitgliedern vorgeschlagen und nach Prüfung vom Vorstand ernannt werden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Bei Bedarf kann der Vorstand die Wahl von Ehrenmitgliedern auf die Mitgliederversammlung übertragen. Ehrenmitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen des Verbandes beratend teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

(4) Anträge auf Mitgliedschaft sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen auf der Basis der unter Abs. 2 und 3 genannten Kriterien. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Gründungsmitglieder

Die Zeichner der Satzung auf der Gründungsversammlung sind Gründungsmitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband.

(2) Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen, an den Vorstand über die Adresse der Geschäftsstelle des Verbands gerichteten Brief. Der Austritt kann nur zum Ende eines Beitragsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang bei dem Verbandsvorstand an.

(3) Das Beitragsjahr ergibt sich aus der Beitragsordnung.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbands verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand zur Vorlage einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend über den Ausschluss. Bei geringfügigeren Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes kann der Vorstand dem Mitglied eine mündliche oder schriftliche Ermahnung aussprechen; die Fortsetzung des gerügten Verhaltens trotz Ermahnung stellt eine grobe Verletzung der Verbandsinteressen dar.

(6) Verstirbt ein Mitglied oder wird ein Mitglied aufgrund fakultativen Beschlusses aufgelöst oder wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, oder stellt ein Mitglied seine Zahlungen ein, so endet die Mitgliedschaft mit Eintritt des entsprechenden Ereignisses; die Verpflichtung der Beitragsleistung für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt. Diese wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 7 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der Kunstbeirat.

§ 8 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Mindestens zwei der vier Tätigkeitsbereiche gem. § 3, Abs. 2 sollten durch die Mitglieder des Vertretungsvorstandes abgedeckt sein.

(3) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 5.000 EUR die Einwilligung von mindestens zwei Mitgliedern des Gesamtvorstands erforderlich ist.

(4) Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht neben dem Vertretungsvorstand aus zusätzlichen Beisitzern.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Beisitzer.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 9 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbands übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Kassenführung

d. Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. Streichung von Mitgliedern.

e. Repräsentation des Verbandes in der Öffentlichkeit

(2) Dem Vorstand ist ein Verbandsbüro unterstellt, das die Kommunikations- und organisatorischen Aufgaben des Verbandes trägt.

(3) Der Vorstand kann zu abgegrenzten Themenbereichen Fachausschüsse bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören können. Ein Fachausschuss dient der Beratung des Vorstandes in speziellen organisatorischen, technologischen und rechtlichen Fragen. Der Vorstand bestimmt die Leiter der Fachausschüsse aus der Reihe der Ordentlichen Mitglieder.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, eine Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Ordentliche Mitglieder des Verbands gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstands

(1) Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Einladung ist an alle Vorstandsmitglieder zu richten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Auf die Formfrist kann verzichtet werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder persönlich anwesend sind oder an der Sitzung fernmündlich teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder auch per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

(4) Das Beschlussprotokoll einer Vorstandssitzung ist von allen Teilnehmern, auch bei fernmündlicher Teilnahme oder Abstimmung per E-Mail, zu unterzeichnen.

§12 Zuständigkeit und Wahl des Kunstbeirates

(1) Der Kunstbeirat ist für die Sicherstellung der künstlerischen Qualität im Airbrush-Fachverband e.V. zuständig. Dazu gehören vor allem folgende Aufgaben:

a. Beurteilung von Mitgliedschaftsanträgen professioneller Künstler anhand der eingereichten Arbeiten und Informationen.

b. Auswahl und Entscheidungsfindung in künstlerischen Fragen, z.B. bei Wettbewerben, Ausstellungen, Buchprojekten und ähnlichen Aktivitäten des Verbandes.

(2) Der Kunstbeirat besteht aus dem ersten Vorsitzenden sowie 2 weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt werden. In den Kunstbeirat können nur Ordentliche Mitglieder des Verbands gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt im Kunstbeirat. Scheidet ein Mitglied des Kunstbeirates vorzeitig aus, so kann der verbleibende Kunstbeirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(3) Der Kunstbeirat entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Ordentliche Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann für die Mitgliederversammlung bis zu drei Vertreter abstellen, davon einen Vertreter mit Abstimmungsberechtigung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b. Festsetzung der Beitragsordnung für Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen ;

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbands;

e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

f. Beschlussfassung über die Wahl eines oder zweier Kassenprüfer aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für jeweils ein Abrechnungsjahr.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung bzw. Absendung der E- Mail einzuhalten.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, über deren Zulassung der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Schriftführer entscheidet. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere dann einzuberufen, wenn über Sonderumlagen, einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder die Auflösung des Verbands zu entscheiden ist.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Für die Durchführung von Wahlen kann die Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, sofern sie ordnungs- und satzungsgemäß einberufen wurde. Bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks des Verbands und zur Auflösung des Verbands eine solche von drei Vierteln erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 17 Auflösung des Verbands

(1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall des Zwecks vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand des Verbands ist Hamburg.

(2) Bei allen vereinsrechtlichen Streitigkeiten ist zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung anzustreben. Schlägt dieser Schlichtungsversuch fehl, steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(3) Sind Teile der Satzung unwirksam, wird die Gültigkeit im Übrigen hiervon nicht berührt. In diesem Fall sind die Organe verpflichtet, eine rechtswirksame Regelung zu schaffen, welche der unwirksamen Bestimmung weitgehend entspricht oder möglichst nahekommt.

(4) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Schwarzenbek, den 20.12.2020